22. Dezember 2021

Update zum Freistellungsanspruch für Risikogruppen und Schwangere

Freistellungsanspruch für Risikogruppen ab 22.11.2021

Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung, sofern der Dienstnehmer die Arbeitsleistung

  1. nicht im Home-Office erbringen kann oder
  2. die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Regelungen sind die folgenden Änderungen zu beachten:

  1. Risikoatteste die vor dem 22. November 2021 ausgestellt wurden, sind ausnahmslos ungültig.
  2. Risikoatteste die zwischen dem 22. November 2021 und 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, gelten nur mehr bis zum 15. Dezember 2021
  3. Ab dem 3. Dezember 2021 dürfen Risikoatteste nur mehr an Personen ausgestellt werden, die
  4. trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder
  5. die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.
  6. Neu ist auch die Möglichkeit, eine Bestätigung des vom (Haus)Arzt ausgestellten COVID-19-Risikoattests durch einen Amtsarzt bzw den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse zu verlangen.

Legt der Dienstnehmer die vom Dienstgeber verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vor, verliert der den Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Freistellung für Schwangere verlängert

Des Weiteren wird die Freistellung für Schwangere in körpernahen Berufen bis Ende März 2022 um weitere 3 Monate verlängert.

Das Gesetz gilt wie bisher für alle werdenden Mütter in körpernahen Berufen (wie zB Friseurinnen, Masseurinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen – die noch nicht geimpft sind). Das Gesetz gilt hingegen nicht für geimpfte Schwangere – der Freistellungsanspruch endet nach erfolgter COVID-19-Impfung.

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