17. Juni 2020

VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“

Vom Mausefalleneffekt spricht man dann, wenn Vermögen eines Stifters an eine Privatstiftung zugewendet wurde und der Stifter in der Folge die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In diesem Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen.

Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“ nun insoweit entschärft, als er jüngst ausgesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Zeitpunkt der Zuwendung die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (vermindert um allfällig geltend gemachte AfA), sondern vielmehr die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebende Eingangswerte anzusetzen sind. Im konkreten Fall wurden von der Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser (bei denen die 10-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendet und die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen.

Dem VfGH zufolge war in diesem Fall der steuerliche Stiftungseingangswert mit den Verkehrswerten der Zinshäuser abzüglich des Werts der Fruchtgenussrechte anzusetzen. Demzufolge musste nur die Differenz zum Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der Werte der darauf lastenden Fruchtgenussrechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert werden.

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