20. April 2021

Zahlungserleichterungen bei ÖGK bis Juni verlängert

Die ÖGK ermöglicht Unternehmen, coronabedingte Beitragsrückstände zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen der COVID-19-Pandemie im Rahmen eines „2-Phasen-Modells“ abzubauen. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen aus der Praxis zusammengefasst.

Bis wann sind Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zu begleichen?

Die aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind spätestens bis zum 30.06.2021 zu begleichen.

Sind Ratenzahlungen über den 30.06.2021 hinaus möglich? Wenn ja, wie können Unternehmen Ratenvereinbarungen mit der ÖGK abschließen?

Ist es aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zur Gänze zu begleichen, kann die ÖGK in einer 1. Phase Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewähren.

Ein entsprechender Ratenantrag steht im Bedarfsfall ab 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 01.07.2021 bis 30.09.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %).

Bitte beachten Sie: „Automatische“ Stundungen sind nicht möglich – es bedarf jedenfalls eines Antrages!

In einer 2. Phase können unter erhöhten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen bis längstens 30.06.2024 beantragt werden.

Welche Voraussetzungen sind für Ratenvereinbarungen bis längstens 30.06.2024 zu erfüllen (Phase 2)?

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 weiterhin teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden.

Für Ratenvereinbarungen bis längstens 30.06.2024 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig beglichen werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag muss bis spätestens zum 30.09.2022 eingereicht werden.

Was ist mit nicht coronabedingten Beitragsrückständen? Was ist mit den Beiträgen ab Juni 2021?

Alle nicht coronabedingten Beitragsrückstände und die SV-Beiträge ab Juni 2021 sind von diesen Regeln nicht erfasst. Sie sind daher innerhalb der üblichen Fristen bzw. Fälligkeiten und zu den üblichen Konditionen zu entrichten.

Müssen Beiträge bei Kurzarbeit, COVID-19-Freistellungen und Absonderungen nach dem Epidemiegesetz entrichtet werden?

Die Beihilfen, Erstattungen und Vergütungen des Bundes und des AMS bei Kurzarbeit, COVID-19-Freistellungen und Absonderungen nach dem Epidemiegesetz enthalten anteilig auch die SV-Beiträge für die entsprechenden Dienstnehmer. Daher ist eine Stundung dieser geförderten Beiträge nicht vorgesehen.

Diese Beiträge sind daher jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats ohne Verzugszinsen zu entrichten. Die Bezahlung dieser Beiträge wird von der ÖGK laufend überprüft. Werden diese Beiträge nicht beglichen, sind keine Ratenvereinbarungen möglich.

Praxistipp

Achten Sie bitte darauf, dass die Beitragsrückstände möglichst überschaubar bleiben und erstellen Sie idealerweise einen Plan, um die Rückstände geordnet und frühzeitig abzubauen. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck jederzeit über WEBEKU abgerufen werden. Geben Sie uns gerne Bescheid, damit wir für Sie eine Beitragskonto-Abfrage via WEBEKU vornehmen können!

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